Prüfordnung des Verbandes Philatelistischer Experten - VPEX

1. Prüfung und Prüfobjekte

1.1 Die Prüfungen dienen der Erlangung von Erkenntnissen (Echtheit, Qualität usw.) über philatelistische Prüfobjekte. Die Prüfungen dienen nicht darüber hinausgehenden Erkenntnissen wie z. B. der Bewertung von Prüfobjekten. Alle philatelistischen Prüfungen von Prüfobjekten (philatelistische Gegenstände wie Postwertzeichen, postalische Belege usw.) werden nur auf Basis des geltenden Rechts der Republik Österreich vorgenommen und nur gemäß der Prüfordnung des Verbandes Philatelistischer Experten (VPEX) durchgeführt, die schriftlich gegenüber jedem Verbandsprüfer bis auf schriftlichen Widerruf auch für alle zukünftigen Prüfaufträge als verbindlich anzuerkennen ist. Prüfaufträge nach dieser Prüfordnung kommen ausschließlich als Verträge zwischen Prüfinteressent und Verbandsprüfer zustande. Ein Vertrag mit dem Verband Philatelistischer Experten (VPEX) als solchem ist nicht möglich.

1.2 Es werden nur solche Prüfobjekte geprüft, die zum Zeitpunkt der Prüfung in das festgelegte Prüfgebiet des Prüfers fallen und die nicht geringwertig sind, es sei denn, der Prüfer stimmt ausdrücklich auch einer Prüfung geringwertiger Prüfobjekte zu. Alle anderen Prüfaufträge werden NICHT angenommen. Insbesondere werden keine \"Kanalmarken\" zur Prüfung angenommen. (\"Kanalmarken\" sind Marken mit auffallend seltsamen bis dubiosen Merkmalen, die Vermutungen einer Herkunft aus \"dunklen Kanälen\" nahe legen.)

1.3 Ob, wann und an welchen philatelistischen Objekten philatelistische Prüfungen durchgeführt werden, unterliegt der alleinigen Entscheidung des Prüfers. Jede Anfrage bzw. jeder Prüfauftrag kann ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise abgelehnt werden. Eine schon gegebene Zustimmung kann jederzeit ganz oder teilweise und mit (z. B. unerwartet hohe Zeitintensität der Prüfung) oder ohne Angabe von Gründen wieder zurückgenommen werden. Eine solche Entscheidung hat der Prüfer dem Prüfinteressent unverzüglich mitzuteilen.

1.4 Die Prüfung erfolgt unabhängig, unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen des Prüfers. Ansprüche auf Art, Umfang, Aufwand oder Ergebnis einer Prüfung bestehen nicht. Nicht eindeutig bestimmbare oder auch subjektiven Kriterien und Einschätzungen unterliegende Erkenntnisse (z. B. die Zuordnung zu bestimmten und auch teilweise in Katalogen unterschiedlichen Farbbezeichnungen) können in der Regel und wie grundsätzlich im philatelistischen Prüfwesen üblich ohne aufwand- und kostenintensive (technische) Verfahren auf visueller Basis durch Vergleich erfolgen.

1.5 Der Prüfer ist berechtigt, die bei philatelistischen Prüfungen notwendigen und üblichen Untersuchungen vorzunehmen. Soweit es der Prüfer für sinnvoll hält, kann er sich unter Erhalt seiner Eigenverantwortlichkeit bei der Prüfung der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.

1.6 Mit Ausnahme der Fälle von Fälschungen zum Schaden der Post, Kriegs- und Propagandafälschungen oder ähnlichen Erzeugnissen ist der Prüfer verpflichtet von ihm mit Sicherheit festgestellte echte, aber mit falschen oder verfälschten Entwertungen oder Beiwerken versehene, falsche oder verfälschte Prüfobjekte als solche zu kennzeichnen. Er ist dazu auch berechtigt, wenn zur Herstellung solcher Produkte in offensichtlich rechtswidriger Weise originale Produktionsmittel eingesetzt wurden.

1.7 Die Prüfungserkenntnisse werden dem Prüfinteressenten nach Wahl des Prüfers schriftlich (Steckzettel, Kurznotiz, (Kurz-)Befund oder Attest) oder mündlich mitgeteilt. Maßgebliche Sprache ist Deutsch. Signierungen von Prüfobjekten werden grundsätzlich vermieden, es sei denn, ein Prüfinteressent wünscht dies explizit. Falls erforderlich, können echte Prüfobjekte in Ausnahmefällen - jedoch nur nach vorheriger Zustimmung des Prüfinteressenten - (auch) durch die Anbringung einer Signatur (Namenszug des Prüfers VPEX) auf der Rückseite gekennzeichnet werden, bei Einheiten von Briefmarken auch auf jeder Briefmarke. Der Prüfsendung beigelegte frühere Prüfmitteilungen zum Prüfobjekt darf der Prüfer mit einem Hinweis zur Durchführung der neuen Prüfung versehen, gegebenenfalls auch mit einer Anmerkung zu widersprüchlichen Feststellungen versehen.

1.8 Schriftliche Prüfmitteilungen werden zum Fälschungsschutz mit Sicherheitsmaßnahmen wie Prägesiegel, Hologrammfolien und/oder weiteren vom Vorstand des VPEX festgelegten Maßnahmen versehen.

1.9 Falls eine Prüfung länger als drei Monate dauert, informiert der Prüfer den Auftraggeber der Prüfung.

 

2. Prüfungsanfrage (gilt nur bei Prüfern mit Voraussetzung einer vorherigen Anfrage)

2.1 Die Übermittlung einer Prüfsendung an einen Prüfer, der nur auf Anfrage Prüfungen vornimmt, ist erst NACH einer positiven Zustimmung des Prüfers auf die schriftliche Anfrage zulässig, andernfalls sie vom Prüfer nicht angenommen wird oder auf Kosten des Zusenders zurückgesandt wird.

2.2 Anfragen zu einer Prüfung sind schriftlich an die Post- oder E-Mailadresse des Prüfers zu richten. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, haben alle Anfragen vollständig, wahrheitsgemäß und unterfertigt zu enthalten:

  1. Eigentümer und/oder Besitzer der Prüfobjekte mit Kontaktdaten, insbesondere einer Telefonnummer, wo diese(r) erreichbar sind. Wurden hinsichtlich der Prüfung und des Prüfobjektes irgendwelche sachlichen oder rechtlichen Änderungen - insbesondere Übertragungen von Rechten oder auch nur Beauftragung(en) zur Vorlage unter einem anderen Namen - vorgenommen, so sind diese, die daran beteiligte Personen sowie die Gründe hierzu ebenfalls anzugeben.
  2. Von allen Prüfobjekten vergrößerte Farbkopien oder mindestens 600 dpi-Scans von Vorderseite, Rückseite und - falls vorhanden und soweit dies ohne Beeinträchtigung des Prüfobjektes möglich ist - Innenseite. Weiters Kopien bzw. Scans von bereits existierenden Prüfmitteilungen.
  3. Alle hinsichtlich der Prüfobjekte den beteiligten Personen von Pkt. A) bekannten Umstände und Anmerkungen Dritter wie z. B. (Vor-)Prüfungen und deren Ergebnisse, Mängel, Fehler, Reparaturen, (Ver-)Fälschungen, Erhaltungsinformationen, erhobene Zweifel an der Richtigkeit von früheren Prüfmitteilungen usw.
  4. Das Vorliegen von weiteren gleichen Exemplaren des Prüfobjektes aus (un)geteilten Einheiten, wobei die obigen Punkte für die weiteren gleichen Exemplare sinngemäß gelten.

2.3 Bei mehreren Prüfobjekten eine detaillierte Aufstellung aller Objekte mit Positionsnummern, wobei sämtliche Unterlagen von Punkt 2.2 mit den korrespondierenden Positionsnummern der Auflistung zu versehen sind.

2.4 Haben sich bei den Angaben zur Anfrage zur Prüfung bis zur Absendung Änderungen oder Ergänzungen ergeben, so ist zuerst neuerlich gemäß Punkt 2 eine Anfrage an den Prüfer zu richten und dessen neuerliche Zustimmung einzuholen, es sei denn, der Prüfer verzichtet darauf.

 

3. Übermittlung von Prüfobjekten, Transportkosten und -risiken

3.1 Der Prüfinteressent hat für die Übermittlung seiner Prüfobjekte bei eigener Gefahrtragung und auf eigene (Versicherungs-)Kosten zu sorgen.

3.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde hat der Prüfinteressent die Prüfsendung unter (nochmaliger) Beilage aller Angaben von Punkt 2 in kopierter Form an die vom Prüfer angegebene Adresse in einer nach den Vorschriften des Beförderers nur zur Übergabe gegen Unterschrift vorgesehener Art zu übermitteln.

3.3 Die Prüfgegenstände sind übersichtlich in geordneter Form, sauberem Zustand und frei von Anhaftungen, bei gestempelten Marken gewaschen und frei von Falzresten zu übermitteln.

3.4 Die Rücksendung der Prüfgegenstände erfolgt per Einschreiben oder Wertbrief gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen der Post auf Kosten und Gefahr des Prüfinteressenten.

3.5 Der Prüfinteressent hat die zurückerhaltene Prüfsendung unverzüglich zu kontrollieren. Erkennt er dabei oder später etwaige Fehler oder Mängel in der Prüfmitteilung, so ist er verpflichtet, dies sofort dem Prüfer mitzuteilen und ihm die Möglichkeit einer Richtigstellung seiner Mitteilung zu geben.

 

4. Haftung

4.1 Liegt eine Haftung nach gesetzlichen Regelungen der Republik Österreich und dieser Prüfordnung vor, haftet der Prüfer dem Prüfinteressent für eine zum Prüfungszeitpunkt fachgerechte und dem allgemein zugänglichen Stand der philatelistischen Erkenntnisse und Erfahrung entsprechenden Prüfung, jedoch unter Ausschluss einer Haftung für leichte Fahrlässigkeit.

4.2 Der Prüfer haftet nicht für Schäden am Prüfobjekt, die ihre Grundlage in einer vorhergehenden Manipulation des Prüfgegenstandes haben. Nicht eindeutig bestimmbare oder auch subjektiven Kriterien und Einschätzungen unterliegende Erkenntnisse (wie z. B. die visuelle Zuordnung zu bestimmten und auch teilweise in Katalogen unterschiedlichen Farbbezeichnungen) bewirken keine Haftung des Prüfers. Erfolgen nach einer Prüfung Veränderungen am Prüfobjekt, erlischt die Haftung des Prüfers.

4.3 Bei Vorliegen eines Schadensfalles mit Haftung des Prüfers beschränkt sich dessen Haftung bei einem unrichtig als falsch oder nicht gut erhalten erkannten Prüfobjektes auf den Handelswert des Prüfobjekts zum Prüfungszeitpunkt, bei einem unrichtig als echt oder gut erhalten erkannten Prüfobjekt auf den Handelswert, den ein zum Prüfungszeitpunkt entsprechend echtes oder gut erhaltenes Prüfobjekt gehabt hätte. Alle anderen Ansprüche wie z. B. aus eingetretenen Wertsteigerungen oder entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Unterlag das Prüfobjekt in einer Veräußerungskette von Prüfinteressent zu einem Dritten einem Ausschluss oder einer Beschränkung hinsichtlich Haftung oder Gewährleistung, so entfaltet dies(e) auch bzgl. Ansprüchen gegenüber dem Prüfer dieselbe Wirkung.

4.4 Eine richtige, jedoch irrtümlich entgegen dem Wunsch des Prüfinteressenten angebrachte Signatur begründet ebenso wenig eine Haftung wie ein unbeabsichtigt in unrichtiger Stellung angebrachtes Prüfzeichen.

4.5 Im Haftungsfall ist der Prüfer nach seiner Wahl berechtigt, anstelle eines Geldersatzes ein gleichwertiges Ersatzstück in einer der Seltenheit des Prüfobjektes entsprechend angemessenen Zeit zu liefern.

4.6 Im Fall einer Haftung des Prüfers gegenüber einem Dritten sind die Ansprüche des Dritten mit den dem Prüfinteressenten gegenüber dem Prüfer zustehenden Ansprüchen begrenzt.

4.7 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für jegliche aus welchem Rechtsgrund auch immer von Prüfinteressent oder Dritten gegenüber dem Prüfer erhobenen Ansprüche.

4.8 Bei neuen Erkenntnissen zu einem Prüfobjekt ist ein Prüfinteressent, der noch im Besitz des Prüfobjektes ist, auf Anforderung verpflichtet, durch Vorlage des Prüfobjektes samt Prüfmitteilungen beim Prüfer diesem eine eventuell erforderliche Korrektur zu ermöglichen, andernfalls der Prüfinteressent für Folgeschäden haftet. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird.

4.9 Jede einen Schaden gegenüber dem Prüfer geltend machende Person ist verpflichtet, den Eintritt eines Schadens soweit wie möglich zu verhindern sowie auch einen bereits eingetretenen Schaden soweit wie möglich zu mindern. Wird ein Prüfinteressent aufgrund eines Prüferkenntnisses des Prüfers durch einen Dritten in Anspruch genommen, so hat er dies dem Prüfer unverzüglich schriftlich mit Angabe der Ansprüche und deren Begründungen mitzuteilen.

4.10 Verletzt ein Prüfinteressent eine Bedingung oder Verpflichtung vor, während oder nach der Prüfung, so entfällt die Haftung des Prüfers und ist der Prüfinteressent gegenüber dem Prüfer zum Ersatz aller dem Prüfer daraus direkt oder indirekt entstehenden Kosten und Schäden verpflichtet.

4.11 Eine Haftung des Verbandes Philatelistischer Experten (VPEX) für Prüfungen von Verbandsprüfern ist ausgeschlossen.

 

5. Honorar

5.1 Falls nichts anderes mit dem Prüfinteressenten vereinbart wurde,

  1. kann der Prüfer für die Vornahme der Prüfung eine Vergütung von bis zu 3 % vom Michel- Katalogwert oder weiterführender Spezialkataloge, ersatzweise bis zu 10 % vom (vom Prüfer nach billigem Ermessen geschätzten) Handelswert berechnen.
  2. beträgt die Mindestvergütung pro
  1. beträgt die Zusatzvergütung pro

5.2 Im Einzelfall pro Prüfsendung kann bei einer besonders aufwändigen Prüfung ein dem Zusatzaufwand entsprechender und dem Prüfinteressenten gegenüber zu begründender Zuschlagsbetrag von bis zu € 35,-- verrechnet werden. Darüber hinausgehende Beträge oder Fälle bedürfen der Zustimmung des Prüfinteressenten.

5.3 Zu der Vergütung verrechnet der Prüfer die Kosten für Verpackung und versicherte Rücksendung sowie - sofern er dieser Steuerpflicht unterliegt - die gesetzliche Mehrwertsteuer.

5.4 Die Abrechnung einer Prüfsendung erfolgt nach Wahl des Prüfers per Vorauskasse (bei Zurückbehaltungsrecht der Prüfsendung), per Nachnahme (zuzüglich Nachnahmegebühr) oder auf offene Rechnung.

5.5 Solange Verbraucherrechte dies nicht ausschließen, kann der Prüfauftraggeber gegen den Vergütungsanspruch des Prüfers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

 

6. Verjährung

6.1 Für Verjährungsbeginn und die Verjährung von Ansprüchen gegen den Prüfer aus welchem Rechtsgrund auch immer gelten die gesetzlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass eine gesetzlich zulässige Verkürzung von Verjährungsfristen an Stelle der gesetzlichen Verjährungsfristen tritt.

 

7. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Recht

7.1 Der Erfüllungsort ist der jeweilige Wohnsitz des Prüfers.

7.2 Für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus einer Prüfung ergebenden Streitigkeiten gilt das sachlich zuständige Gericht am Wohnsitz des Prüfers als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, für Konsumenten nach dem Konsumentenschutzgesetz jedoch nur, wenn sie weder einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt noch eine Beschäftigung in Inland haben und diesen Regelungen keine anderen entgegenstehen. Der Prüfer ist aber auch berechtigt, Forderungen gegenüber Schuldner an deren Wohnort gerichtlich geltend zu machen.

7.3 Hat der Prüfer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland oder ist ein solcher nicht bekannt, so ist der Sitz des VPEX ausschließlicher Gerichtsstand.

7.4 Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Prüfinteressent und dem Prüfer unterliegen unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts ausschließlich dem österreichischen Recht - mit der Einschränkung des Vorranges von für Verbraucher günstigeren Regelungen in zwingend geltenden Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Günstigkeitsprinzip) - und dieser Prüfordnung.

7.5 Diese Prüfordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung auf der Internet-Repräsentanz des "Verbandes Philatelistischer Experten - Verbandsprüfer für Briefmarken und postalische Belege (Kurzbezeichnung VPEX - Die Verbandsprüfer)" am 15. März 2022 in Kraft.